Satzung der Partei PETO
in der Fassung vom 30.06.2020
zuletzt geändert durch Parteitagsbeschluss vom 09.03.2023
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Die Partei trägt den Namen PETO.
(2) Sitz der Partei ist Monheim am Rhein.
(3) Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das
14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand
hält zu diesem Zweck Formulare bereit.
(3) Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so entscheidet
das zuständige Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt aus der Partei muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden und kann fristlos jederzeit erfolgen.
(6) Mitglieder, die vorsätzlich gegen diese Satzung verstoßen,
in grobem Widerspruch zu Parteiinteressen handeln oder der Partei in einer
anderen Weise schweren Schaden zufügen, werden durch den Vorstand
ausgeschlossen. Der Ausschluss muss vom zuständigen Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht
bestätigt werden.
§ 3 Organe
(1) Ständige Organe der Partei sind der Parteitag,
der Vorstand und das Schiedsgericht.
(2) Oberstes Organ ist der Parteitag.
§ 4 Parteitag
(1) Jährlich findet mindestens ein Parteitag statt.
(2) Stellen mindestens zehn Parteimitglieder einen begründeten schriftlichen
Antrag, den sie dem Vorstand zuleiten, und verlangen sie eine Beschlussfassung
durch den Parteitag, so ist dieser innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich zum Parteitag ein.
Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn an alle dem Vorstand
bekannten Adressen der Parteimitglieder spätestens zehn Tage vor
dem Parteitag eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung übersendet
wurde. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens
am fünften Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen
und werden vom Vorstand auf der Internetseite der Partei veröffentlicht.
(4) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen worden ist.
(5) Beim Parteitag hat die bzw. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und bei Abwesenheit beider ein
anderes Mitglied des Vorstands den Vorsitz.
(6) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er entscheidet über
alle Parteiangelegenheiten. Zu den Aufgaben des Parteitags zählen
neben den in dieser Satzung genannten die Entscheidung über die politischen
Zielsetzungen, die Aufstellung eines Grundsatzprogramms und die Aufstellung
von Wahlvorschlägen und Wahlprogrammen, sofern diese nicht von einem
Orts- oder Kreisverband in dessen Tätigkeitsgebiet aufgestellt werden
können.
(7) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.
(8) Beschlüsse und Wahlen benötigen eine einfache Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Nur Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die Auflösung
der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei benötigen
eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen.
(9) Von jedem Parteitag fertigt die Schriftführerin bzw. der Schriftführer,
im Verhinderungsfall die stellvertretende Schriftführerin bzw. der
stellvertretende Schriftführer und bei Abwesenheit beider ein anderes
Vorstandsmitglied eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss von der
Protokollführerin bzw. dem Protokollführer sowie der Leiterin
bzw. dem Leiter der Versammlung und einer weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerin
oder einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer unterzeichnet
werden.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Partei im Rahmen
der Beschlüsse des Parteitags und führt dabei die laufenden
Geschäfte der Partei einschließlich der Finanzgeschäfte.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Parteitag für die Dauer
von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen und geheim gewählt.
Gewählt werden kann nur, wer stimmberechtigt ist. Auch Parteimitglieder,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wählbar.
Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl
erfolgt ist.
(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der oder dem Vorsitzenden
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin oder dem Kassierer
- der stellvertretenden Kassiererin oder dem stellvertretenden Kassierer
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden
Schriftführer
- drei bis sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern
(4) Der Vorstand kann weitere Parteimitglieder beratend zu seiner Arbeit
hinzuziehen.
(5) Die Zahl der weiblichen Vorstandsmitglieder darf nicht um mehr als zwei
geringer sein als die der männlichen Vorstandsmitglieder. Die Zahl der männlichen
Vorstandsmitglieder darf nicht um mehr als zwei geringer sein als die der
weiblichen Vorstandsmitglieder. Ist die Mindestzahl von weiblichen
oder männlichen Vorstandsmitgliedern nach einer Vorstandswahl nicht
erreicht, so wird diese in einem zweiten und nötigenfalls dritten
Wahlgang wiederholt. Erst im vierten Wahlgang tritt die Mindestzahl von
weiblichen oder männlichen Vorstandsmitgliedern außer Kraft.
(6) Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner gewählten Mitglieder, unter ihnen die bzw. der Vorsitzende
oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(7) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(8) Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung der Partei vertretungsberechtigt,
wobei jeweils die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende
mitwirken muss.
Vollmacht über die Parteikonten haben die Kassiererin bzw. der Kassierer,
die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer, die bzw. der
Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende jeweils zu zweit, wobei in jedem Fall
die Kassiererin bzw. der Kassierer oder die stellvertretende Kassiererin
bzw. der stellvertretende Kassierer mitwirken muss. Im Sinne dieser Regelung
vertretungsberechtigt sind auch Vorstandsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(9) Der Parteitag kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aus
gewichtigem Grund der Geschäfte entbinden und Neuwahlen beschließen.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Ehrenvorsitz
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Parteitag in
geheimer Wahl eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden bestimmen.
Gewählt werden kann, wer stimmberechtigt ist. Für die Wahl ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Als Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenvorsitzender kommen nur solche Mitglieder
in Betracht, welche sich durch ihr Engagement und ihre Hingabe in Vorstands-
und Parteiarbeit besonders ausgezeichnet haben.
(3) Die bzw. der Ehrenvorsitzende hat durch ihre bzw. seine besondere
Stellung die Möglichkeit, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Die Mitglieder entrichten in der Regel einen Mitgliedsbeitrag,
dessen Höhe vom Parteitag in der Finanzordnung festgelegt wird. Der
Mitgliedsbeitrag ist freiwillig.
(2) Die Partei ist berechtigt, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen.
§ 8 Finanzgeschäfte
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Finanzgeschäfte und darin eingeschlossen die Kassengeschäfte
werden von der Kassiererin bzw. dem Kassierer und der stellvertretenden
Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer geleitet. Darüber
hinaus führen die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende
Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben der Partei sowie deren Vermögen. Am Ende des Geschäftsjahres
erstatten die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende
Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer dem Parteitag Bericht
über die Finanzgeschäfte.
(3) Zur Prüfung der Finanzgeschäfte wählt der Parteitag
ein Parteimitglied zur Finanzprüferin oder zum Finanzprüfer
für die Dauer eines Geschäftsjahres.
(4) Näheres zu den Finanzgeschäften beschließt der Parteitag
in einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Parteiengesetzes genügt
und Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 9 Orts- und Kreisverbände
(1) Der Parteitag richtet auf Vorschlag des Vorstands
einzelne Orts- oder Kreisverbände ein und kann einen Orts- oder Kreisverband,
der weniger als 20 Mitglieder hat, auf Vorschlag des Vorstands oder des
jeweiligen Verbandes auch wieder auflösen. Orts- und Kreisverbände
mit mindestens 20 Mitgliedern können sich nur selbst durch einen
Beschluss ihrer Hauptversammlung auflösen.
(2) Die Orts- und Kreisverbände geben sich Satzungen. Ihre Organe
sind die Hauptversammlung, der Orts- oder Kreisverbandsvorstand und das
Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht.
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Orts- oder Kreisverbände sind nicht
vorgesehen.
§ 10 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht schlichtet und entscheidet Streitigkeiten
der Partei mit Kreis- und Ortsverbänden sowie Streitigkeiten über
die Auslegung und Anwendung dieser Satzung. Der Vorstand und jeder Orts-
und Kreisverband sind berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen. Jedes
Parteimitglied ist berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen, wenn es sich
um die Berufung einer Entscheidung eines Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts
handelt.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus:
- der Schiedsgerichtspräsidentin oder dem Schiedsgerichtspräsidenten
- zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern
(3) Darüber hinaus wählt der Parteitag eine erste stellvertretende
Beisitzerin oder einen ersten stellvertretenden Beisitzer und eine zweite
stellvertretende Beisitzerin oder einen zweiten stellvertretenden Beisitzer.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter werden vom Parteitag für die Dauer von vier Jahren
in getrennten Wahlgängen und geheim gewählt. Gewählt werden
kann nur, wer stimmberechtigt ist. Auch Parteimitglieder, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wählbar. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts bleiben im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt
ist. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Vorstands innerhalb
der Partei sein. Mitglieder eines Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des übergeordneten Schiedsgerichts
sein.
(5) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
(6) Näheres zum Schiedsgerichtsverfahren beschließt der Parteitag
in der Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 11 Auflösung der Partei
(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung
mit einer anderen Partei kann nur von einem Parteitag beschlossen werden,
der zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss benötigt
eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung
erfolgt geheim mit verdeckten Stimmzetteln.
(2) Beschließt der Parteitag die Auflösung der Partei oder
ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei mit der erforderlichen Mehrheit,
so erfolgt innerhalb von vier Wochen eine Urabstimmung durch alle Mitglieder
der Partei in Form einer geheimen Briefwahl. Der Parteitag bildet zu diesem
Zweck eine Briefwahlkommission und beschließt eine Briefwahlordnung.
(3) Bei Auflösung der Partei führt der Vorstand eine Liquidation
durch. Das verbleibende Vermögen wird durch Vorstandsbeschluss an
eine von ihm zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder politische
Stiftung ausgezahlt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzungen der Orts- und Kreisverbände dürfen dieser
Satzung nicht widersprechen.
(2) Diese Satzung kann vom Parteitag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller abgegebenen Stimmen geändert werden.
(3) Jedes Mitglied erhält einen Abdruck dieser Satzung, der Finanzordnung
und der Schiedsgerichtsordnung.
Monheim am Rhein, den 9. März 2023
Der Parteitag