Was steht in der Satzung?

In unserer Satzung sind viele organisatorische Dinge geregelt, zum Beispiel wie oft Mitgliederversammlungen stattfinden und aus wie vielen Personen der Vorstand besteht.

Neben der eigentlichen Satzung gibt es auch noch eine Finanzordnung, die unter anderem die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt und eine so genannte Schiedsgerichtsordnung, die jede Partei unbedingt haben muss.

Satzung der Partei PETO
in der Fassung vom 30.06.2020

zuletzt geändert durch Parteitagsbeschluss vom 09.03.2023

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei trägt den Namen PETO.
(2) Sitz der Partei ist Monheim am Rhein.
(3) Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand hält zu diesem Zweck Formulare bereit.
(3) Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so entscheidet das zuständige Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt aus der Partei muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann fristlos jederzeit erfolgen.
(6) Mitglieder, die vorsätzlich gegen diese Satzung verstoßen, in grobem Widerspruch zu Parteiinteressen handeln oder der Partei in einer anderen Weise schweren Schaden zufügen, werden durch den Vorstand ausgeschlossen. Der Ausschluss muss vom zuständigen Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht bestätigt werden.

§ 3 Organe

(1) Ständige Organe der Partei sind der Parteitag, der Vorstand und das Schiedsgericht.
(2) Oberstes Organ ist der Parteitag.

§ 4 Parteitag

(1) Jährlich findet mindestens ein Parteitag statt.
(2) Stellen mindestens zehn Parteimitglieder einen begründeten schriftlichen Antrag, den sie dem Vorstand zuleiten, und verlangen sie eine Beschlussfassung durch den Parteitag, so ist dieser innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich zum Parteitag ein. Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn an alle dem Vorstand bekannten Adressen der Parteimitglieder spätestens zehn Tage vor dem Parteitag eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung übersendet wurde. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens am fünften Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und werden vom Vorstand auf der Internetseite der Partei veröffentlicht.
(4) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(5) Beim Parteitag hat die bzw. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und bei Abwesenheit beider ein anderes Mitglied des Vorstands den Vorsitz.
(6) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er entscheidet über alle Parteiangelegenheiten. Zu den Aufgaben des Parteitags zählen neben den in dieser Satzung genannten die Entscheidung über die politischen Zielsetzungen, die Aufstellung eines Grundsatzprogramms und die Aufstellung von Wahlvorschlägen und Wahlprogrammen, sofern diese nicht von einem Orts- oder Kreisverband in dessen Tätigkeitsgebiet aufgestellt werden können.
(7) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.
(8) Beschlüsse und Wahlen benötigen eine einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Nur Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen.
(9) Von jedem Parteitag fertigt die Schriftführerin bzw. der Schriftführer, im Verhinderungsfall die stellvertretende Schriftführerin bzw. der stellvertretende Schriftführer und bei Abwesenheit beider ein anderes Vorstandsmitglied eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer sowie der Leiterin bzw. dem Leiter der Versammlung und einer weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerin oder einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer unterzeichnet werden.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Partei im Rahmen der Beschlüsse des Parteitags und führt dabei die laufenden Geschäfte der Partei einschließlich der Finanzgeschäfte.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Parteitag für die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen und geheim gewählt. Gewählt werden kann nur, wer stimmberechtigt ist. Auch Parteimitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wählbar. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der oder dem Vorsitzenden
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin oder dem Kassierer
- der stellvertretenden Kassiererin oder dem stellvertretenden Kassierer
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer
- drei bis sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern
(4) Der Vorstand kann weitere Parteimitglieder beratend zu seiner Arbeit hinzuziehen.
(5) Die Zahl der weiblichen Vorstandsmitglieder darf nicht um mehr als zwei geringer sein als die der männlichen Vorstandsmitglieder. Die Zahl der männlichen Vorstandsmitglieder darf nicht um mehr als zwei geringer sein als die der weiblichen Vorstandsmitglieder. Ist die Mindestzahl von weiblichen oder männlichen Vorstandsmitgliedern nach einer Vorstandswahl nicht erreicht, so wird diese in einem zweiten und nötigenfalls dritten Wahlgang wiederholt. Erst im vierten Wahlgang tritt die Mindestzahl von weiblichen oder männlichen Vorstandsmitgliedern außer Kraft.
(6) Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, unter ihnen die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(7) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Partei vertretungsberechtigt, wobei jeweils die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss. Vollmacht über die Parteikonten haben die Kassiererin bzw. der Kassierer, die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer, die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende jeweils zu zweit, wobei in jedem Fall die Kassiererin bzw. der Kassierer oder die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer mitwirken muss. Im Sinne dieser Regelung vertretungsberechtigt sind auch Vorstandsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(9) Der Parteitag kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aus gewichtigem Grund der Geschäfte entbinden und Neuwahlen beschließen.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Ehrenvorsitz

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Parteitag in geheimer Wahl eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden bestimmen. Gewählt werden kann, wer stimmberechtigt ist. Für die Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Als Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenvorsitzender kommen nur solche Mitglieder in Betracht, welche sich durch ihr Engagement und ihre Hingabe in Vorstands- und Parteiarbeit besonders ausgezeichnet haben.
(3) Die bzw. der Ehrenvorsitzende hat durch ihre bzw. seine besondere Stellung die Möglichkeit, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Die Mitglieder entrichten in der Regel einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Parteitag in der Finanzordnung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist freiwillig.
(2) Die Partei ist berechtigt, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen.

§ 8 Finanzgeschäfte

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Finanzgeschäfte und darin eingeschlossen die Kassengeschäfte werden von der Kassiererin bzw. dem Kassierer und der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer geleitet. Darüber hinaus führen die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer Buch über alle Einnahmen und Ausgaben der Partei sowie deren Vermögen. Am Ende des Geschäftsjahres erstatten die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer dem Parteitag Bericht über die Finanzgeschäfte.
(3) Zur Prüfung der Finanzgeschäfte wählt der Parteitag ein Parteimitglied zur Finanzprüferin oder zum Finanzprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres.
(4) Näheres zu den Finanzgeschäften beschließt der Parteitag in einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Parteiengesetzes genügt und Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 9 Orts- und Kreisverbände

(1) Der Parteitag richtet auf Vorschlag des Vorstands einzelne Orts- oder Kreisverbände ein und kann einen Orts- oder Kreisverband, der weniger als 20 Mitglieder hat, auf Vorschlag des Vorstands oder des jeweiligen Verbandes auch wieder auflösen. Orts- und Kreisverbände mit mindestens 20 Mitgliedern können sich nur selbst durch einen Beschluss ihrer Hauptversammlung auflösen.
(2) Die Orts- und Kreisverbände geben sich Satzungen. Ihre Organe sind die Hauptversammlung, der Orts- oder Kreisverbandsvorstand und das Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht.
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Orts- oder Kreisverbände sind nicht vorgesehen.

§ 10 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht schlichtet und entscheidet Streitigkeiten der Partei mit Kreis- und Ortsverbänden sowie Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Satzung. Der Vorstand und jeder Orts- und Kreisverband sind berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen. Jedes Parteimitglied ist berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen, wenn es sich um die Berufung einer Entscheidung eines Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts handelt.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus:
- der Schiedsgerichtspräsidentin oder dem Schiedsgerichtspräsidenten
- zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern
(3) Darüber hinaus wählt der Parteitag eine erste stellvertretende Beisitzerin oder einen ersten stellvertretenden Beisitzer und eine zweite stellvertretende Beisitzerin oder einen zweiten stellvertretenden Beisitzer.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Parteitag für die Dauer von vier Jahren in getrennten Wahlgängen und geheim gewählt. Gewählt werden kann nur, wer stimmberechtigt ist. Auch Parteimitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wählbar. Die Mitglieder des Schiedsgerichts bleiben im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Vorstands innerhalb der Partei sein. Mitglieder eines Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des übergeordneten Schiedsgerichts sein.
(5) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Näheres zum Schiedsgerichtsverfahren beschließt der Parteitag in der Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 11 Auflösung der Partei

(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur von einem Parteitag beschlossen werden, der zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss benötigt eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt geheim mit verdeckten Stimmzetteln.
(2) Beschließt der Parteitag die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei mit der erforderlichen Mehrheit, so erfolgt innerhalb von vier Wochen eine Urabstimmung durch alle Mitglieder der Partei in Form einer geheimen Briefwahl. Der Parteitag bildet zu diesem Zweck eine Briefwahlkommission und beschließt eine Briefwahlordnung.
(3) Bei Auflösung der Partei führt der Vorstand eine Liquidation durch. Das verbleibende Vermögen wird durch Vorstandsbeschluss an eine von ihm zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder politische Stiftung ausgezahlt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzungen der Orts- und Kreisverbände dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
(2) Diese Satzung kann vom Parteitag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen geändert werden.
(3) Jedes Mitglied erhält einen Abdruck dieser Satzung, der Finanzordnung und der Schiedsgerichtsordnung.

Monheim am Rhein, den 9. März 2023
Der Parteitag

Finanzordnung der Partei PETO
in der Fassung vom 10.02.2005

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1) Der satzungemäße Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 1,- € und ist halbjährlich fällig.
(2) Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die einem Orts- oder Kreisverband angehören, werden durch den jeweiligen Orts- oder Kreisverbandsvorstand entgegengenommen und stehen dem entsprechenden Orts- oder Kreisverband in voller Höhe zur Verfügung. Mitgliedsbeiträge der übrigen Mitglieder werden vom Parteivorstand eingefordert.

§ 2 Mandatsträgerbeitrag

(1) Mitglieder, die öffentliche Wahlämter oder Mandate innehaben, leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einen Sonderbeitrag.
(2) Mitglieder, die in Wahrnehmung von Funktionen für die Partei oder in Wahrnehmung öffentlicher Ämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder vergleichbaren Gremien Aufwandsentschädigungen, Tantiemen oder ähnliche Bezüge erhalten, haben von ihren Bezügen einen weiteren Sonderbeitrag abzuführen.
(3) Die Höhe der Sonderbeiträge wird im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern durch den Vorstand festgelegt.

§ 3 Spenden und sonstige Zuwendungen

(1) Alle Orts- und Kreisverbände sowie die Partei selbst, sind berechtigt Spenden und andere Zuwendungen, die den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechen müssen, entgegen zu nehmen und dafür Spendenbescheinigungen auszustellen.
(2) Spenden mittels Bargeld müssen an die Kassiererin bzw. den Kassierer oder die stellvertretende Kassiererin bzw. den stellvertretenden Kassierer übergeben werden. Gleiches gilt in den Orts- und Kreisverbänden.
(3) Über die Annahme einer Spende entscheiden die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer der betreffenden Gebietsstufe aufgrund der Vorschriften des Parteiengesetzes.

§ 4 Prüfung der Finanzgeschäfte

(1) Die Finanzgeschäfte werden von der Finanzprüferin bzw. den Finanzprüfer nach bestem Wissen und Gewissen geprüft.
(2) Dabei ist insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben der Partei und ihres Vermögens, die Rechtmäßigkeit der Herkunft und Verwendung aller Mittel der Partei, die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes in Bezug auf die Finanzen und Rechenschaftslegung sowie der jährliche Rechenschaftsbericht Gegenstand der Prüfung.
(3) Die Finanzprüferin bzw. der Finanzprüfer hat Einsicht in alle Konten der Partei, ihre Bücher und sonstigen Finanzunterlagen.
(4) Erlangt die Finanzprüferin bzw. der Finanzprüfer Kenntnis über Verstöße gegen die Satzung der Partei, diese Finanzordnung oder das Parteiengesetz, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Finanzprüferin bzw. den Finanzprüfer den Parteitag einzuberufen.
(5) Für die Prüfung der Finanzgeschäfte der Orts- und Kreisverbände der Partei wählen diese auf ihrer Hauptversammlung eine Finanzprüferin oder einen Finanzprüfer. Die Vorschriften dieser Finanzordnung über die Prüfung der Finanzgeschäfte gelten sinngemäß.

§ 5 Rechenschaftsbericht

(1) Die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassierer bzw. der stellvertretende Kassier erstellen jährlich spätestens bis zum 28. Februar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht, der den Vorschriften des Parteiengesetzes genügt und von der Kassiererin bzw. dem Kassierer und der bzw. dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(2) Die Kassiererinnen und Kassierer der Orts- und Kreisverbände der Partei erstellen in gleicher Weise Rechenschaftsberichte, die sie spätestens bis zum 31. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres an den Parteivorstand weiterleiten.
(3) Die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassierer bzw. der stellvertretende Kassier sorgen für die Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Partei nach den Vorschriften des Parteiengesetzes und leiten den Rechenschaftsbericht dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Parteitag zur Erörterung vorzulegen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzungen der Orts- und Kreisverbände dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.
(2) Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung.

Monheim am Rhein, den 10. Februar 2005
Der Parteitag

Schiedsgerichtsordnung der Partei PETO
in der Fassung vom 10.02.2005

§ 1 Anrufung

(1) Anträge und alle übrigen Schriftsätze an das Schiedsgericht werden der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten schriftlich zugeleitet. Sie bzw. er bestätigt den Eingang.
(2) Begründete Anträge werden von der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten vervielfältigt und gemeinsam mit der Nachricht über die Aufnahme des Verfahrens den Beisitzerinnen und Beisitzern des Schiedsgerichts, dem Vorstand, sofern dieser nicht Antragsteller oder Antragsgegner ist, und der Antragsgegnerin bzw. dem Antragsgegner zugestellt.
(3) Alle übrigen Schriftsätze des Verfahrens werden ebenfalls vervielfältigt und den Mitgliedern des Schiedsgerichts, dem Vorstand, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bzw. dem Antragsgegner zugestellt.

§ 2 Befangenheit und Verhinderung

(1) Über die Befangenheit einzelner Mitglieder des Schiedsgerichts entscheidet das Schiedsgericht auf Antrag. Anträge auf Befangenheit müssen vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden. Die Entscheidung erfolgt unter Beteiligung der Mitglieder, deren Befangenheit behauptet wird. Über jeden Fall einer Befangenheit ist gesondert zu entscheiden. Dem Antrag auf Befangenheit ist stattzugeben, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ihn für begründet erachtet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts durch Befangenheit oder anderweitig an der Ausübung seiner Funktion gehindert, so tritt das erste stellvertretende Mitglied in das Schiedsgericht ein. Ist eine weitere Vertretung nötig, so wird das zweite stellvertretende Mitglied herangezogen.
(3) Falls es sich bei dem verhinderten Mitglied des Schiedsgerichts um dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten handelt, bestimmen die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie das neu hinzu kommende stellvertretende Mitglied eine Schiedsgerichtspräsidentin oder einen Schiedsgerichtspräsidenten aus ihrer Mitte.
(4) Das vertretene Mitglied des Schiedsgerichts nimmt seine Funktion erst wieder nach Ende des Verfahrens oder bei Beginn eines neuen Verfahrens wahr.

§ 3 Vorbereitung der Verhandlung

(1) Die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner wird von der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten gemeinsam mit der Nachricht über die Aufnahme des Verfahrens zur Erwiderung des Antrags innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.
(2) Im Antrag oder in der Antragserwiderung benannte Zeuginnen oder Zeugen werden von der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.
(3) Nach Ablauf der letzten Frist zur Antragserwiderung oder zur Abgabe einer Stellungnahme tritt das Schiedsgericht zur Vorbereitung der Verhandlung zusammen.
(4) Bis zur Festsetzung eines Verhandlungstermins kann das Schiedsgericht jederzeit mehrheitlich beschließen, den Antrag als unbegründet abzulehnen.
(5) Ist der Antrag begründet, bestimmt das Schiedsgericht anhand der schriftlichen Stellungnahmen, welche Zeuginnen oder Zeugen zur Verhandlung geladen werden, und legt Ort und Zeit der Verhandlung fest.
(6) Die Verhandlung soll unter Beachtung einer Einladungsfrist von sieben Tagen, nicht jedoch später als zwei Monate nach Aufnahme des Verfahrens angesetzt werden.
(7) Zur Verhandlung werden die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner sowie Zeuginnen und Zeugen geladen. In der Ladung sind neben allen geladenen Personen auch die Mitglieder des Schiedsgerichts und der Antragsgegenstand zu nennen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Anwesenheit einzelner geladener Personen beraten und entschieden werden kann. Außerdem ist in der Ladung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners darauf hinzuweisen, dass einzelne oder mehrere Mitglieder des Schiedsgerichts als befangen abgelehnt werden können und dass der Antrag auf Befangenheit dem Schiedsgericht vor Beginn der Verhandlung zugeleitet werden muss.
(8) Ist ein Organ der Partei oder eines ihrer Orts- oder Kreisverbände Antragsteller oder Antragsgegner, so wird es in der Ladung dazu aufgefordert, eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung zu bestellen. Ladungen oder Zustellungen ergehen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Organs.
(9) Der Vorstand erhält Nachricht über Ort und Zeit der Verhandlung und die Namen der geladenen Personen.

§ 4 Verhandlung

(1) Die Verhandlung wird von der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten geleitet. Sie beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten.
(2) Parteimitglieder, auch wenn sie nicht zu den am Verfahren beteiligten Personen zählen, sind als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen.
(3) Die Schiedsgerichtspräsidentin bzw. der Schiedsgerichtspräsident erteilt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller, der Antragsgegnerin bzw. dem Antragsgegner und den geladenen Zeuginnen und Zeugen das Wort. Sie bzw. er kann ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen, wenn sie durch nicht zur Sache gehörende oder unangemessen lange Ausführungen den Ablauf der Verhandlung erheblich beeinträchtigen.
(4) Wer den Entscheidungen der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. des Schiedsgerichtspräsidenten in Hinblick auf die Verhandlungsleitung nicht folgt oder in einer anderen Weise die Verhandlung stört und auch nach zweimaliger Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten von dieser Störung nicht ablässt, kann durch das Schiedsgericht von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts wird durch den Ausschluss der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners oder einzelner geladener Zeuginnen und Zeugen nicht beeinträchtigt.
(5) Werden einzelne Entscheidungen der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. des Schiedsgerichtspräsidenten beanstandet, so entscheidet das Schiedsgericht abschließend.
(6) Eine Vertretung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners oder einzelner geladener Zeuginnen und Zeugen außerhalb der Vertretungsregelung für am Verfahren beteiligte Organe der Partei oder eines ihrer Orts- oder Kreisverbände ist nicht zulässig.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet im Einzelfall darüber, ob geladene Zeuginnen oder Zeugen nur für ihre Aussagen und ihre Befragung oder für die gesamte Dauer der Verhandlung zugelassen werden.
(8) Die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner hat das Recht auf das letzte Wort vor der endgültigen Beschlussfassung durch das Schiedsgericht.
(9) Die Schiedsgerichtspräsidentin bzw. der Schiedsgerichtspräsident betraut eine Beisitzerin oder einen Beisitzer mit der Führung des Protokolls, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Das Protokoll muss Ort und Datum der Verhandlung, Beginn, Ende und Unterbrechungen, die Namen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der weiteren anwesenden Personen, Ermahnungen, Ordnungsrufe und Ausschlussmaßnahmen sowie alle Anträge der am Verfahren beteiligten Personen und die Beschlüsse des Schiedsgerichts enthalten. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Schiedsgerichts unterzeichnet. Die am Verfahren Beteiligten und der Vorstand können das Protokoll einsehen.

§ 5 Beratung und Beschlussfassung

(1) Das Schiedsgericht hat in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(2) Das Schiedsgericht ist an Anträge und Weisungen nicht gebunden. Seine Mitglieder bewerten die Sachlage nach freier Überzeugung.
(3) Bei Beratungen und Beschlussfassungen des Schiedsgerichts dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.
(4) Das Schiedsgericht kann beschließen, die Verhandlung an einem anderen Tag fortzusetzen oder die abschließende Beschlussfassung an einem anderen Tag durchzuführen. Wird die Fortsetzung der Verhandlung an einem anderen Tag beschlossen, so muss mit dem Beschluss gleichzeitig der nächste Verhandlungstag festgelegt werden. Sowohl eine Vertagung der Verhandlung als auch eine Vertagung der abschließenden Beschlussfassung ist höchstens um 21 Tage zulässig.
(5) Beschlüsse fasst das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(6) Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung in der Regel im Anschluss an die Verhandlung mündlich bekannt. Der Beschluss soll schriftlich und begründet spätestens am siebten Tag nach der Beschlussfassung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller, der Antragsgegnerin bzw. dem Antragsgegner sowie dem Vorstand zugestellt werden. Der Beschluss ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 6 Zustellung von Schriftstücken und Fristen

(1) Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
(2) Eine Sendung gilt auch dann als zugestellt, wenn die Adressatin oder der Adressat ihre Annahme verweigert oder wenn sie einer oder einem Angehörigen ihres bzw. seines Haushalts übergeben wurde.
(3) Kann die Adressatin oder der Adressat unter der dem Vorstand bekannten Anschrift nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer einer Woche beim zuständigen Postamt hinterlegt war.
(4) Auf alle Fristberechnungen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 7 Kosten

(1) Die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts sowie die entstandene Auslagen seiner Mitglieder und der schriftlich geladenen Zeuginnen und Zeugen werden von der Gebietsstufe der Partei getragen, an der das Schiedsgericht ansässig ist.
(2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner tragen ihre Kosten selbst, sofern das Schiedsgericht im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

§ 8 Orts- und Kreisverbandsschiedsgerichte

(1) Die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung gelten für die Orts- und Kreisverbandsschiedsgerichte sinngemäß. Zusätzlich zum Orts- oder Kreisverbandsvorstand ist über die Aufnahme und das Ende eines Verfahrens und über die Terminierung seiner Verhandlungen auch der Parteivorstand zu informieren.
(2) Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses eines Orts- und Kreisverbandsschiedsgerichts kann auf Antrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners, auf Antrag des jeweiligen Orts- oder Kreisverbandsvorstandes oder des Parteivorstandes erfolgen. Der Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ist spätestens am 21. Tag nach der Bekanntgabe der Begründung bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des übergeordneten Schiedsgerichts einzureichen.
(3) Anträge, die eine Grundsatzentscheidung im Hinblick auf die Auslegung der Satzung erfordern, können von einem Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts ohne Aufnahme des Verfahrens an das übergeordnete Schiedsgericht weitergeleitet werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung darf für ein laufendes Verfahren nicht geändert werden.
(2) Sie ist Bestandteil der Satzung.

Monheim am Rhein, den 10. Februar 2005
Der Parteitag

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