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In unserer Satzung sind viele organisatorische Dinge geregelt, zum Beispiel wie oft Mitgliederversammlungen stattfinden und aus wie vielen Personen der Vorstand besteht.
Neben der eigentlichen Satzung gibt es auch noch eine Finanzordnung, die unter anderem die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt und eine so genannte Schiedsgerichtsordnung, die jede Partei unbedingt haben muss.
Du kannst unsere Satzung entweder hier im Internet lesen oder auch als pdf-Datei herunterladen.
Satzung herunterladen (pdf, 88 kB)
(1) Die Partei trägt den Namen PETO - Die junge Alternative.
In der Kurzform trägt sie den Namen PETO.
(2) Sitz der Partei ist Monheim am Rhein.
(3) Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das
14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand
hält zu diesem Zweck Formulare bereit.
(3) Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so entscheidet
das zuständige Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt aus der Partei muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden und kann fristlos jederzeit erfolgen.
(6) Mitglieder, die vorsätzlich gegen diese Satzung verstoßen,
in grobem Widerspruch zu Parteiinteressen handeln oder der Partei in einer
anderen Weise schweren Schaden zufügen, werden durch den Vorstand
ausgeschlossen. Der Ausschluss muss vom zuständigen Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht
bestätigt werden.
(1) Ständige Organe der Partei sind der Parteitag,
der Vorstand und das Schiedsgericht.
(2) Oberstes Organ ist der Parteitag.
(1) Jährlich findet mindestens ein Parteitag statt.
(2) Stellen mindestens zehn Parteimitglieder einen begründeten schriftlichen
Antrag, den sie dem Vorstand zuleiten, und verlangen sie eine Beschlussfassung
durch den Parteitag, so ist dieser innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich zum Parteitag ein.
Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn an alle dem Vorstand
bekannten Adressen der Parteimitglieder spätestens zehn Tage vor
dem Parteitag eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung übersendet
wurde. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens
am fünften Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen
und werden vom Vorstand auf der Internetseite der Partei veröffentlicht.
(4) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen worden ist.
(5) Beim Parteitag hat die bzw. der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und bei Abwesenheit beider ein
anderes Mitglied des Vorstands den Vorsitz.
(6) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er entscheidet über
alle Parteiangelegenheiten. Zu den Aufgaben des Parteitags zählen
neben den in dieser Satzung genannten die Entscheidung über die politischen
Zielsetzungen, die Aufstellung eines Grundsatzprogramms und die Aufstellung
von Wahlvorschlägen und Wahlprogrammen, sofern diese nicht von einem
Orts- oder Kreisverband in dessen Tätigkeitsgebiet aufgestellt werden
können.
(7) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.
(8) Beschlüsse und Wahlen benötigen eine einfache Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Nur Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die Auflösung
der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei benötigen
eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen.
(9) Von jedem Parteitag fertigt die Schriftführerin bzw. der Schriftführer,
im Verhinderungsfall die stellvertretende Schriftführerin bzw. der
stellvertretende Schriftführer und bei Abwesenheit beider ein anderes
Vorstandsmitglied eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss von der
Protokollführerin bzw. dem Protokollführer sowie der Leiterin
bzw. dem Leiter der Versammlung und einer weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerin
oder einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer unterzeichnet
werden.
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Partei im Rahmen
der Beschlüsse des Parteitags und führt dabei die laufenden
Geschäfte der Partei einschließlich der Finanzgeschäfte.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Parteitag für die Dauer
von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen und geheim gewählt.
Gewählt werden kann nur, wer stimmberechtigt ist. Auch Parteimitglieder,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wählbar.
Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl
erfolgt ist.
(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der oder dem Vorsitzenden
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin oder dem Kassierer
- der stellvertretenden Kassiererin oder dem stellvertretenden Kassierer
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden
Schriftführer
- vier Beisitzerinnen oder Beisitzern
(4) Der Vorstand kann weitere Parteimitglieder beratend zu seiner Arbeit
hinzuziehen.
(5) Die Zahl der weiblichen und männlichen Vorstandsmitglieder darf
jeweils vier nicht unterschreiten. Ist die Mindestzahl von weiblichen
oder männlichen Vorstandsmitgliedern nach einer Vorstandswahl nicht
erreicht, so wird diese in einem zweiten und nötigenfalls dritten
Wahlgang wiederholt. Erst im vierten Wahlgang tritt die Mindestzahl von
weiblichen oder männlichen Vorstandsmitgliedern außer Kraft.
(6) Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
seiner gewählten Mitglieder, unter ihnen die bzw. der Vorsitzende
oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(7) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(8) Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung der Partei vertretungsberechtigt,
wobei jeweils die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende
Vorsitzende mitwirken muss. Vollmacht über die Parteikonten haben
die Kassiererin bzw. der Kassierer, die stellvertretende Kassiererin bzw.
der stellvertretende Kassierer, die bzw. der Vorsitzende und die bzw.
der stellvertretende Vorsitzende jeweils zu zweit, wobei in jedem Fall
die Kassiererin bzw. der Kassierer oder die stellvertretende Kassiererin
bzw. der stellvertretende Kassierer mitwirken muss. Im Sinne dieser Regelung
vertretungsberechtigt sind auch Vorstandsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(9) Der Parteitag kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aus
gewichtigem Grund der Geschäfte entbinden und Neuwahlen beschließen.
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Parteitag in
geheimer Wahl eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden bestimmen.
Gewählt werden kann, wer stimmberechtigt ist. Für die Wahl ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Als Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenvorsitzender kommen nur solche Mitglieder
in Betracht, welche sich durch ihr Engagement und ihre Hingabe in Vorstands-
und Parteiarbeit besonders ausgezeichnet haben.
(3) Die bzw. der Ehrenvorsitzende hat durch ihre bzw. seine besondere
Stellung die Möglichkeit, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
(1) Die Mitglieder entrichten in der Regel einen Mitgliedsbeitrag,
dessen Höhe vom Parteitag in der Finanzordnung festgelegt wird.
(2) Die Partei ist berechtigt, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Finanzgeschäfte und darin eingeschlossen die Kassengeschäfte
werden von der Kassiererin bzw. dem Kassierer und der stellvertretenden
Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer geleitet. Darüber
hinaus führen die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende
Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben der Partei sowie deren Vermögen. Am Ende des Geschäftsjahres
erstatten die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende
Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer dem Parteitag Bericht
über die Finanzgeschäfte.
(3) Zur Prüfung der Finanzgeschäfte wählt der Parteitag
ein Parteimitglied zur Finanzprüferin oder zum Finanzprüfer
für die Dauer eines Geschäftsjahres.
(4) Näheres zu den Finanzgeschäften beschließt der Parteitag
in einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Parteiengesetzes genügt
und Bestandteil dieser Satzung ist.
(1) Der Parteitag richtet auf Vorschlag des Vorstands
einzelne Orts- oder Kreisverbände ein und kann einen Orts- oder Kreisverband,
der weniger als 20 Mitglieder hat, auf Vorschlag des Vorstands oder des
jeweiligen Verbandes auch wieder auflösen. Orts- und Kreisverbände
mit mindestens 20 Mitgliedern können sich nur selbst durch einen
Beschluss ihrer Hauptversammlung auflösen.
(2) Die Orts- und Kreisverbände geben sich Satzungen. Ihre Organe
sind die Hauptversammlung, der Orts- oder Kreisverbandsvorstand und das
Orts- oder Kreisverbandsschiedsgericht.
(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Orts- oder Kreisverbände sind nicht
vorgesehen.
(1) Das Schiedsgericht schlichtet und entscheidet Streitigkeiten
der Partei mit Kreis- und Ortsverbänden sowie Streitigkeiten über
die Auslegung und Anwendung dieser Satzung. Der Vorstand und jeder Orts-
und Kreisverband sind berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen. Jedes
Parteimitglied ist berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen, wenn es sich
um die Berufung einer Entscheidung eines Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts
handelt.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus:
- der Schiedsgerichtspräsidentin oder dem Schiedsgerichtspräsidenten
- zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern
(3) Darüber hinaus wählt der Parteitag eine erste stellvertretende
Beisitzerin oder einen ersten stellvertretenden Beisitzer und eine zweite
stellvertretende Beisitzerin oder einen zweiten stellvertretenden Beisitzer.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter werden vom Parteitag für die Dauer von vier Jahren
in getrennten Wahlgängen und geheim gewählt. Gewählt werden
kann nur, wer stimmberechtigt ist. Auch Parteimitglieder, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wählbar. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts bleiben im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt
ist. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Vorstands innerhalb
der Partei sein. Mitglieder eines Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des übergeordneten Schiedsgerichts
sein.
(5) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
(6) Näheres zum Schiedsgerichtsverfahren beschließt der Parteitag
in der Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(1) Die Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung
mit einer anderen Partei kann nur von einem Parteitag beschlossen werden,
der zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss benötigt
eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung
erfolgt geheim mit verdeckten Stimmzetteln.
(2) Beschließt der Parteitag die Auflösung der Partei oder
ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei mit der erforderlichen Mehrheit,
so erfolgt innerhalb von vier Wochen eine Urabstimmung durch alle Mitglieder
der Partei in Form einer geheimen Briefwahl. Der Parteitag bildet zu diesem
Zweck eine Briefwahlkommission und beschließt eine Briefwahlordnung.
(3) Bei Auflösung der Partei führt der Vorstand eine Liquidation
durch. Das verbleibende Vermögen wird durch Vorstandsbeschluss an
eine von ihm zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder politische
Stiftung ausgezahlt.
(1) Die Satzungen der Orts- und Kreisverbände dürfen dieser
Satzung nicht widersprechen.
(2) Diese Satzung kann vom Parteitag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller abgegebenen Stimmen geändert werden.
(3) Jedes Mitglied erhält einen Abdruck dieser Satzung, der Finanzordnung
und der Schiedsgerichtsordnung.
Monheim am Rhein, den 30. März 2006
Der Parteitag
(1) Der satzungemäße Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich mindestens 1,- € und ist halbjährlich fällig.
(2) Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die einem Orts- oder Kreisverband angehören, werden durch den jeweiligen
Orts- oder Kreisverbandsvorstand entgegengenommen und stehen dem entsprechenden Orts- oder Kreisverband in
voller Höhe zur Verfügung. Mitgliedsbeiträge der übrigen Mitglieder werden vom Parteivorstand eingefordert.
(3) Minderjährige sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt. In Einzelfällen können Mitglieder auf Antrag beim Vorstand
vom satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag freigestellt werden (z.B. soziale Härtefälle, Schülerinnen und Schüler usw.).
Freigestellte Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand den Wegfall ihres Freistellungsgrundes unaufgefordert mitzuteilen.
(1) Mitglieder, die öffentliche Wahlämter oder
Mandate innehaben, leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag
einen Sonderbeitrag.
(2) Mitglieder, die in Wahrnehmung von Funktionen für die Partei
oder in Wahrnehmung öffentlicher Ämter und Mandate als Mitglieder
von Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder vergleichbaren Gremien
Aufwandsentschädigungen, Tantiemen oder ähnliche Bezüge
erhalten, haben von ihren Bezügen einen weiteren Sonderbeitrag abzuführen.
(3) Die Höhe der Sonderbeiträge wird im Einvernehmen mit den
betroffenen Mitgliedern durch den Vorstand festgelegt.
(1) Alle Orts- und Kreisverbände sowie die Partei
selbst, sind berechtigt Spenden und andere Zuwendungen, die den Vorschriften
des Parteiengesetzes entsprechen müssen, entgegen zu nehmen und dafür
Spendenbescheinigungen auszustellen.
(2) Spenden mittels Bargeld müssen an die Kassiererin bzw. den Kassierer
oder die stellvertretende Kassiererin bzw. den stellvertretenden Kassierer
übergeben werden. Gleiches gilt in den Orts- und Kreisverbänden.
(3) Über die Annahme einer Spende entscheiden die Kassiererin bzw.
der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende
Kassierer der betreffenden Gebietsstufe aufgrund der Vorschriften des
Parteiengesetzes.
(1) Die Finanzgeschäfte werden von der Finanzprüferin
bzw. den Finanzprüfer nach bestem Wissen und Gewissen geprüft.
(2) Dabei ist insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung aller
Einnahmen und Ausgaben der Partei und ihres Vermögens, die Rechtmäßigkeit
der Herkunft und Verwendung aller Mittel der Partei, die Einhaltung der
Vorschriften des Parteiengesetzes in Bezug auf die Finanzen und Rechenschaftslegung
sowie der jährliche Rechenschaftsbericht Gegenstand der Prüfung.
(3) Die Finanzprüferin bzw. der Finanzprüfer hat Einsicht in
alle Konten der Partei, ihre Bücher und sonstigen Finanzunterlagen.
(4) Erlangt die Finanzprüferin bzw. der Finanzprüfer Kenntnis
über Verstöße gegen die Satzung der Partei, diese Finanzordnung
oder das Parteiengesetz, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen nach Aufforderung durch die Finanzprüferin bzw. den Finanzprüfer
den Parteitag einzuberufen.
(5) Für die Prüfung der Finanzgeschäfte der Orts- und Kreisverbände
der Partei wählen diese auf ihrer Hauptversammlung eine Finanzprüferin
oder einen Finanzprüfer. Die Vorschriften dieser Finanzordnung über
die Prüfung der Finanzgeschäfte gelten sinngemäß.
(1) Die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende
Kassierer bzw. der stellvertretende Kassier erstellen jährlich spätestens
bis zum 28. Februar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht,
der den Vorschriften des Parteiengesetzes genügt und von der Kassiererin
bzw. dem Kassierer und der bzw. dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(2) Die Kassiererinnen und Kassierer der Orts- und Kreisverbände
der Partei erstellen in gleicher Weise Rechenschaftsberichte, die sie
spätestens bis zum 31. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres
an den Parteivorstand weiterleiten.
(3) Die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassierer
bzw. der stellvertretende Kassier sorgen für die Prüfung des
Rechenschaftsberichtes der Partei nach den Vorschriften des Parteiengesetzes
und leiten den Rechenschaftsbericht dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages zu.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung
folgenden Parteitag zur Erörterung vorzulegen.
(1) Die Satzungen der Orts- und Kreisverbände dürfen dieser
Finanzordnung nicht widersprechen.
(2) Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung.
Monheim am Rhein, den 10. Februar 2005
Der Parteitag
(1) Anträge und alle übrigen Schriftsätze
an das Schiedsgericht werden der Schiedsgerichtspräsidentin bzw.
dem Schiedsgerichtspräsidenten schriftlich zugeleitet. Sie bzw. er
bestätigt den Eingang.
(2) Begründete Anträge werden von der Schiedsgerichtspräsidentin
bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten vervielfältigt und gemeinsam
mit der Nachricht über die Aufnahme des Verfahrens den Beisitzerinnen
und Beisitzern des Schiedsgerichts, dem Vorstand, sofern dieser nicht
Antragsteller oder Antragsgegner ist, und der Antragsgegnerin bzw. dem
Antragsgegner zugestellt.
(3) Alle übrigen Schriftsätze des Verfahrens werden ebenfalls
vervielfältigt und den Mitgliedern des Schiedsgerichts, dem Vorstand,
der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bzw.
dem Antragsgegner zugestellt.
(1) Über die Befangenheit einzelner Mitglieder des
Schiedsgerichts entscheidet das Schiedsgericht auf Antrag. Anträge
auf Befangenheit müssen vor Beginn der Verhandlung eingereicht werden.
Die Entscheidung erfolgt unter Beteiligung der Mitglieder, deren Befangenheit
behauptet wird. Über jeden Fall einer Befangenheit ist gesondert
zu entscheiden. Dem Antrag auf Befangenheit ist stattzugeben, wenn ein
Mitglied des Schiedsgerichts ihn für begründet erachtet. Der
Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts durch Befangenheit oder anderweitig
an der Ausübung seiner Funktion gehindert, so tritt das erste stellvertretende
Mitglied in das Schiedsgericht ein. Ist eine weitere Vertretung nötig,
so wird das zweite stellvertretende Mitglied herangezogen.
(3) Falls es sich bei dem verhinderten Mitglied des Schiedsgerichts um
dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten handelt, bestimmen
die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie das neu hinzu kommende stellvertretende
Mitglied eine Schiedsgerichtspräsidentin oder einen Schiedsgerichtspräsidenten
aus ihrer Mitte.
(4) Das vertretene Mitglied des Schiedsgerichts nimmt seine Funktion erst
wieder nach Ende des Verfahrens oder bei Beginn eines neuen Verfahrens
wahr.
(1) Die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner wird von
der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten
gemeinsam mit der Nachricht über die Aufnahme des Verfahrens zur
Erwiderung des Antrags innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.
(2) Im Antrag oder in der Antragserwiderung benannte Zeuginnen oder Zeugen
werden von der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten
zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.
(3) Nach Ablauf der letzten Frist zur Antragserwiderung oder zur Abgabe
einer Stellungnahme tritt das Schiedsgericht zur Vorbereitung der Verhandlung
zusammen.
(4) Bis zur Festsetzung eines Verhandlungstermins kann das Schiedsgericht
jederzeit mehrheitlich beschließen, den Antrag als unbegründet
abzulehnen.
(5) Ist der Antrag begründet, bestimmt das Schiedsgericht anhand
der schriftlichen Stellungnahmen, welche Zeuginnen oder Zeugen zur Verhandlung
geladen werden, und legt Ort und Zeit der Verhandlung fest.
(6) Die Verhandlung soll unter Beachtung einer Einladungsfrist von sieben
Tagen, nicht jedoch später als zwei Monate nach Aufnahme des Verfahrens
angesetzt werden.
(7) Zur Verhandlung werden die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,
die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner sowie Zeuginnen und Zeugen
geladen. In der Ladung sind neben allen geladenen Personen auch die Mitglieder
des Schiedsgerichts und der Antragsgegenstand zu nennen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass auch ohne Anwesenheit einzelner geladener Personen beraten
und entschieden werden kann. Außerdem ist in der Ladung der Antragstellerin
bzw. des Antragstellers und der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners
darauf hinzuweisen, dass einzelne oder mehrere Mitglieder des Schiedsgerichts
als befangen abgelehnt werden können und dass der Antrag auf Befangenheit
dem Schiedsgericht vor Beginn der Verhandlung zugeleitet werden muss.
(8) Ist ein Organ der Partei oder eines ihrer Orts- oder Kreisverbände
Antragsteller oder Antragsgegner, so wird es in der Ladung dazu aufgefordert,
eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung zu bestellen. Ladungen oder
Zustellungen ergehen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Organs.
(9) Der Vorstand erhält Nachricht über Ort und Zeit der Verhandlung
und die Namen der geladenen Personen.
(1) Die Verhandlung wird von der Schiedsgerichtspräsidentin
bzw. dem Schiedsgerichtspräsidenten geleitet. Sie beginnt mit der
Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten.
(2) Parteimitglieder, auch wenn sie nicht zu den am Verfahren beteiligten
Personen zählen, sind als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen.
(3) Die Schiedsgerichtspräsidentin bzw. der Schiedsgerichtspräsident
erteilt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller, der Antragsgegnerin
bzw. dem Antragsgegner und den geladenen Zeuginnen und Zeugen das Wort.
Sie bzw. er kann ihnen nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen,
wenn sie durch nicht zur Sache gehörende oder unangemessen lange
Ausführungen den Ablauf der Verhandlung erheblich beeinträchtigen.
(4) Wer den Entscheidungen der Schiedsgerichtspräsidentin bzw. des
Schiedsgerichtspräsidenten in Hinblick auf die Verhandlungsleitung
nicht folgt oder in einer anderen Weise die Verhandlung stört und
auch nach zweimaliger Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den
Präsidenten von dieser Störung nicht ablässt, kann durch
das Schiedsgericht von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die
Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts wird durch den Ausschluss
der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Antragsgegnerin bzw.
des Antragsgegners oder einzelner geladener Zeuginnen und Zeugen nicht
beeinträchtigt.
(5) Werden einzelne Entscheidungen der Schiedsgerichtspräsidentin
bzw. des Schiedsgerichtspräsidenten beanstandet, so entscheidet das
Schiedsgericht abschließend.
(6) Eine Vertretung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Antragsgegnerin
bzw. des Antragsgegners oder einzelner geladener Zeuginnen und Zeugen
außerhalb der Vertretungsregelung für am Verfahren beteiligte
Organe der Partei oder eines ihrer Orts- oder Kreisverbände ist nicht
zulässig.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet im Einzelfall darüber, ob geladene
Zeuginnen oder Zeugen nur für ihre Aussagen und ihre Befragung oder
für die gesamte Dauer der Verhandlung zugelassen werden.
(8) Die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner hat das Recht auf das letzte
Wort vor der endgültigen Beschlussfassung durch das Schiedsgericht.
(9) Die Schiedsgerichtspräsidentin bzw. der Schiedsgerichtspräsident
betraut eine Beisitzerin oder einen Beisitzer mit der Führung des
Protokolls, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Das
Protokoll muss Ort und Datum der Verhandlung, Beginn, Ende und Unterbrechungen,
die Namen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der weiteren anwesenden
Personen, Ermahnungen, Ordnungsrufe und Ausschlussmaßnahmen sowie
alle Anträge der am Verfahren beteiligten Personen und die Beschlüsse
des Schiedsgerichts enthalten. Das Protokoll wird von den Mitgliedern
des Schiedsgerichts unterzeichnet. Die am Verfahren Beteiligten und der
Vorstand können das Protokoll einsehen.
(1) Das Schiedsgericht hat in geeigneten Fällen auf
eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(2) Das Schiedsgericht ist an Anträge und Weisungen nicht gebunden.
Seine Mitglieder bewerten die Sachlage nach freier Überzeugung.
(3) Bei Beratungen und Beschlussfassungen des Schiedsgerichts dürfen
nur dessen Mitglieder anwesend sein.
(4) Das Schiedsgericht kann beschließen, die Verhandlung an einem
anderen Tag fortzusetzen oder die abschließende Beschlussfassung
an einem anderen Tag durchzuführen. Wird die Fortsetzung der Verhandlung
an einem anderen Tag beschlossen, so muss mit dem Beschluss gleichzeitig
der nächste Verhandlungstag festgelegt werden. Sowohl eine Vertagung
der Verhandlung als auch eine Vertagung der abschließenden Beschlussfassung
ist höchstens um 21 Tage zulässig.
(5) Beschlüsse fasst das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
sind nicht zulässig.
(6) Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung in der Regel im Anschluss
an die Verhandlung mündlich bekannt. Der Beschluss soll schriftlich
und begründet spätestens am siebten Tag nach der Beschlussfassung
der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller, der Antragsgegnerin bzw. dem
Antragsgegner sowie dem Vorstand zugestellt werden. Der Beschluss ist
von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und hat eine
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(1) Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
(2) Eine Sendung gilt auch dann als zugestellt, wenn die Adressatin oder
der Adressat ihre Annahme verweigert oder wenn sie einer oder einem Angehörigen
ihres bzw. seines Haushalts übergeben wurde.
(3) Kann die Adressatin oder der Adressat unter der dem Vorstand bekannten
Anschrift nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn
die Sendung für die Dauer einer Woche beim zuständigen Postamt
hinterlegt war.
(4) Auf alle Fristberechnungen finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches Anwendung.
(1) Die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts sowie die
entstandene Auslagen seiner Mitglieder und der schriftlich geladenen Zeuginnen
und Zeugen werden von der Gebietsstufe der Partei getragen, an der das
Schiedsgericht ansässig ist.
(2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und die Antragsgegnerin
bzw. der Antragsgegner tragen ihre Kosten selbst, sofern das Schiedsgericht
im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
(1) Die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung gelten
für die Orts- und Kreisverbandsschiedsgerichte sinngemäß.
Zusätzlich zum Orts- oder Kreisverbandsvorstand ist über die
Aufnahme und das Ende eines Verfahrens und über die Terminierung
seiner Verhandlungen auch der Parteivorstand zu informieren.
(2) Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses eines Orts- und
Kreisverbandsschiedsgerichts kann auf Antrag der Antragstellerin bzw.
des Antragstellers, der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners, auf Antrag
des jeweiligen Orts- oder Kreisverbandsvorstandes oder des Parteivorstandes
erfolgen. Der Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses
ist spätestens am 21. Tag nach der Bekanntgabe der Begründung
bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des übergeordneten
Schiedsgerichts einzureichen.
(3) Anträge, die eine Grundsatzentscheidung im Hinblick auf die Auslegung
der Satzung erfordern, können von einem Orts- oder Kreisverbandsschiedsgerichts
ohne Aufnahme des Verfahrens an das übergeordnete Schiedsgericht
weitergeleitet werden.
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung darf für ein laufendes Verfahren
nicht geändert werden.
(2) Sie ist Bestandteil der Satzung.
Monheim am Rhein, den 10. Februar 2005
Der Parteitag
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