Spenden


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Spenden

Bei einem taschengeldfreundlichen Mitgliedsbeitrag von nur 1,- € pro Monat sind wir zur Finanzierung unserer politischen Arbeit auch auf Spenden angewiesen. Wenn Sie dazu einen kleinen Beitrag leisten möchten, den Sie übrigens als Parteispende beim Finanzamt geltend machen können, würden wir uns sehr freuen.

Jeder Euro, den PETO einnimmt, wird ausschließlich für unsere satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet. Als Partei sind wir außerdem verpflichtet, jährlich einen so genannten Rechenschaftsbericht zu erstellen. In ihm werden alle Einnahmen und Ausgaben der Partei sowie das Vermögen dargestellt. Alte Rechenschaftsberichte, die bereits unsere internen Kontrollverfahren und die Beschlussfassung des Parteitags durchlaufen haben, bieten wir hier zum Herunterladen an.

Online-Spende

Verwenden Sie unser Online-Spendenformular, um Ihre Spende per Lastschrift einziehen zu lassen oder mittels PayPal zu spenden.

Überweisung Ihrer Spende

Sie können Ihre Spende direkt auf das PETO-Parteikonto überweisen. Bitte vergessen Sie nicht, im Feld „Verwendungszweck“ das Wort „Spende“ und ihre vollständige Anschrift einzutragen. Wir benötigen diese Daten, um eine Spendenquittung auszustellen. Spenden, die wir nicht zweifelsfrei einer Spenderin oder einem Spender zuordnen können, dürfen wir nicht annehmen.

Unsere Bankverbindung lautet:
PETO, Konto 19 670 015
bei der Raiffeisenbank Rhein-Berg eG (Bankleitzahl 370 695 21)

Erteilung einer einmaligen Einzugsermächtigung

Drucken Sie sich unser Lastschriftformular aus und faxen Sie es ausgefüllt an den Parteivorstand unter der Nummer (02173) 9377548 oder senden Sie es per Post an PETO, Postfach 10 05 01, 40769 Monheim am Rhein. Sie erteilen uns damit eine einmalige Einzugsermächtigung über einen von Ihnen bestimmten Betrag.

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Bis zu einer Spendenhöhe von 1.650 € pro Jahr für Ledige und 3.300 € pro Jahr für Verheiratete werden Parteispenden unabhängig vom individuellen Steuersatz zu 50 % ihrer Höhe von der Steuerschuld abgezogen (§ 34 g EStG).

Darüber hinaus gehende Beträge sind bis zu einer Höhe von noch einmal 1.650 € für Ledige und 3.300 € für Verheiratete steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab (§ 10 b Abs. 2 EStG).

Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind jedoch im Rahmen der genannten Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.

Die erforderliche Spendenquittung erhalten Sie zum Ende des Kalenderjahres, in dem Ihre Spende bei uns eingegangen ist.


 

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